1. Arbeitnehmerüberlassung

Die Firma Löwen Personalservice GmbH (nachfolgend LPS genannt) überlässt dem Auftraggeber auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 7. August 1972 in seiner jeweils geltenden Fassung (AÜG) Arbeitnehmer zur vorübergehenden Arbeitsleistung. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage aller Vereinbarungen zwischen der LPS und Auftraggebern 

Die LPS ist Arbeitgeber der Arbeitnehmer; diese stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Auftraggeber. Die LPS entrichtet die Arbeitgeberanteile für Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige neue Dispositionen sind ausschließlich mit der LPS zu vereinbaren, wobei die LPS auf die besonderen Verhältnisse des Betriebes und die Wünsche des Auftraggebers soweit wie möglich Rücksicht nimmt. 

 

  1. Equal Pay, Überlassungshöchstdauer, Drehtürklausel, Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, aufgrund der Regelungen des § 9 Abs. 2 AÜG (Drehtürklausel), vor jeder Beschäftigung eines neu zu überlassendem Arbeitnehmer zu prüfen, ob dieser Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder mit einem Auftraggeber konzernmäßig nach         § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen beschäftigt war. Trifft dies zu, hat der Auftraggeber die Vorbeschäftigung der LPS unverzüglich mitzuteilen und den Arbeitnehmer zurückzuweisen.

Der Auftraggeber hat der LPS mitzuteilen, wenn der eingesetzte Mitarbeiter bereits über ein anderes Zeitarbeitsunternehmen beim Auftraggeber eingesetzt gewesen ist.

Nach 9 Monaten Überlassung besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Equal Pay, wenn kein Branchenzuschlagstarif (TV BZ) zur Anwendung kommt.  Der Auftraggeber hat die LPS auf Nachfrage rechtzeitig vorher, schriftlich und unter eindeutiger Bezugnahme auf den jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu informieren, wie sich die Vergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer bei ihm zusammensetzt. Sachleistungen, die im Unternehmen des Auftraggebers gewährt werden, stellt dieser den zu überlassenden Arbeitnehmern in gleicher Weise, spätestens ab der Geltung von Equal Pay zur Verfügung. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, zusätzliches Urlaubsgeld bzw. monatlich wiederkehrende Zahlungen wie Familienzuschlag, Kinderzuschlag, etc. werden dem Auftraggeber dann mit dem entsprechenden Kalkulationsfaktor in Rechnung gestellt, wenn der Auftraggeber seinen Arbeitnehmern diese Zahlung gewährt.

Vorbehaltlich der im Betrieb des Auftraggebers geltenden Tarifverträge bzw. auf dieser Basis erlassener Betriebsvereinbarungen, die eine abweichende Überlassungshöchstdauer vorsehen können, ist die gesetzlich zulässige Überlassungshöchstdauer ab dem 01. April 2017 auf 18 Monate begrenzt. Der Auftraggeber hat der LPS von sich aus über bestehende Abweichungen in seinem Betrieb zu informieren.

 

  1. Abrechnung / Fälligkeit / Aufrechnungen und Zurückbehaltungsrecht

Grundlage für die Abrechnung ist das vom Kunden bestätigte Angebot bzw. die im Rahmenvertrag / aktuelle Preisliste vereinbarten Preise. Forderungen sind unmittelbar nach Erbringung der einzelnen Teilleistungen und nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig.

Der Auftraggeber hat die Aufzeichnungen über den geleisteten Zeitaufwand der Arbeitnehmer (Dokumentationen) zu überprüfen, unabhängig davon, wie diese erbracht werden.

Mit Übergabe der Dokumentation an die LPS gelten diese durch den Auftraggeber als bestätigt.

Sollte der Auftraggeber die Dokumentation nicht innerhalb von fünf Tagen bestätigen oder übermitteln, ist die LPS berechtigt, eine tägliche Arbeitszeit entsprechend der Angaben des Arbeitnehmers zu berechnen. Der Auftraggeber kann gegebenenfalls eine geringere Beschäftigungsdauer nachweisen. Die Reglungen zur Beschäftigungsdauer bleiben hiervon unberührt.

Befindet sich der Auftraggeber vollständig oder teilweise mit der Vergütungszahlung in Verzug, so wird die Vergütung für sämtliche noch nicht fakturierten Stunden, deren Arbeitsleistung der Auftraggeber bereits auf dem Tätigkeitsnachweis bestätigt hat, sofort fällig. Der LPS steht bei Nichtleistung durch den Auftraggeber ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

Eine Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sind ausgeschlossen, sofern die Ansprüche nicht schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Die überlassenen Arbeitnehmer der LPS sind nicht zum Inkasso berechtigt.

Unabhängig sonstiger Zahlungsvereinbarungen sind Korrekturrechnungen, gleich aus welchem Grunde, zur sofortigen Zahlung fällig.

 

  1. Haftung / Gewährleistung

Bei der Auswahl des Arbeitnehmers haftet die LPS nicht für leichte Fahrlässigkeit mit Ausnahme der Fälle, in denen diese zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit führt. In letzteren Fällen haftet die LPS nur für den Vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Dies betrifft sowohl Umfang als auch Höhe des Schadens.

Bei mittlerer und grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der LPS wegen der Auswahl des Arbeitnehmers auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies betrifft sowohl den Umfang als auch die Höhe des Schadens., mit der Ausnahme der Fälle, in denen die Auswahl des Arbeitnehmers zu einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit führen.

Im Übrigen wird die Haftung seitens der LPS für das Handeln des jeweiligen Arbeitnehmers umfänglich ausgeschlossen.

Die LPS übernimmt keine Haftung, wenn der Auftraggeber ihre Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten betraut, insbesondere mit der Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Bargeld, Wertsachen oder Wertpapieren.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftungsansprüche unverzüglich geltend zu machen. Er ist ferner verpflichtet, dem Auftragnehmer und seiner Versicherung unverzüglich alle erforderlichen Feststellungen zu Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe zu ermöglichen.

Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen. Ebenso wenig haftet die LPS für fahrlässige oder vorsätzliche Schadenszufügung durch ihre Mitarbeiter an Sachen und Personen.

 

  1. Direktionsrecht / Beanstandung / Höhere Gewalt

Der Auftraggeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit Weisungen zu erteilen und die Arbeitsausführung zu überwachen. Die Arbeiten sind vor Arbeitsbeginn durch den Auftraggeber zu erläutern. Die Arbeitsnehmer der LPS sind ausschließlich mit den Tätigkeiten im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und ausschließlich im Überlassungsbetrieb zu betrauen.

Eine Änderung bedarf der vorhergehenden Zustimmung der LPS.

Die Einweisung, Überwachung auf vertragsgemäße Ausführungen und Anleitung der überlassenen Arbeitnehmer obliegt, gemäß AÜG, dem Auftraggeber.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, beim Einsatz des Arbeitnehmers die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) einzuhalten. Der Auftraggeber übernimmt es, die Arbeitnehmer vor Beginn der Tätigkeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut zu machen und die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich einerseits von der Eignung des ihm überlassenen Arbeitnehmers für die vorgesehenen Tätigkeiten zu überzeugen und eventuelle Beanstandungen unverzüglich der LPS mitzuteilen.

Im Kriegs- oder Streitfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann die LPS den Auftrag, soweit dessen Ausführung teilweise oder vollkommen unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Die Vergütungsverpflichtung des Auftraggebers beschränkt sich in diesem Fall auf die tatsächlich erbrachten Leistungen.

 

  1. Versicherung und Haftungsgrenze

Der Auftragnehmer hat eine Haftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen abgeschlossen:

  • 000.000,00 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
  • Mit versichert sind das Abhandenkommen von überlassenen Schlüsseln und Codekarten, Bearbeitungs- sowie Be- und Entladeschäden im Rahmen der Versicherungssumme für Personen- Sach- und Vermögensschäden.

 Bewachung:

  • 000.000,00 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
  • Mit versichert sind das Abhandenkommen von überlassenen Schlüsseln und Codekarten im Rahmen der Versicherungssumme für Personen- Sach- und Vermögensschäden

Die Haftung des Auftragsnehmers ist dem Höchstbetrag nach auf diese Deckungssummen beschränkt.

Vom Auftraggeber gewünschte Erhöhungen der Haftpflichtversicherung müssen gesondert beantragt werden. Die zusätzliche Versicherung und deren Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

  1. Preisanpassung

Im Falle der Veränderung von Lohnkosten und Lohnnebenkosten von Mitarbeitern der LPS, insbesondere durch eine Änderung des Tariflohns, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine angemessene Erhöhung der vereinbarten Verrechnungspreise verlangen.

 

  1. Vertragsdauer und Kündigung

Sofern nicht anders geregelt, werden Verträge für die Dauer eines Jahres ab Vertragsbeginn abgeschlossen. Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf gekündigt, verlängert sich dieser automatisch um ein weiteres Jahr.

Eine vorzeitige Vertragskündigung ist ausgeschlossen. Unberührt bleibt jedoch das Recht beider Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB zu kündigen.

 

  1. Verbot der Abwerbung

Der Auftraggeber darf bei ihm eingesetzte Arbeitnehmer der LPS während der Dauer des Vertrages und ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsnehmereinsatzes nicht selbst beschäftigen nach § 1  UWG und § 826 BGB.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen oben genannte Verpflichtung hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe bis zu 3000,00 EUR zzgl. der gesetzlichen MwSt. zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Arbeitnehmer.

Die Geltendmachung von Überlassungs- oder Schadensansprüchen bleibt unberührt.

 

  1. Eigentumsrechte und Urheberschutz

Alle Arbeitsergebnisse wie z.B. Konzeptionen, Auswertungen, Planungsunterlagen, Berichte, Dokumentationen, Zeichnungen und ähnliche Materialien, die dem Kunden gemäß dem vereinbarten Leistungsumfang in schriftlicher, maschinenlesbarer oder anderer Darstellungsform übergeben werden, bleiben Eigentum des Auftragnehmers.

Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung eines Honorars nur das nicht ausschließende Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit dem Auftragnehmer darf der Auftraggeber die vertragliche Leistung nur selbst und nur für die Dauer des Vertrages nutzen.

Erfindungen, die im Rahmen der beauftragten Dienstleistung gemacht werden sowie darauf erteilte Schutzrechte, stehen ausschließlich dem Auftragnehmer zu.

 

  1. Allgemeine Stornierungsbedingungen

Bei einer Stornierung des Auftrages 72 Stunden vor Auftragsbeginn werden die Mindestarbeitszeit in der angeforderten Mitarbeiterzahl sowie die ggf. anfallenden Mietkosten fällig.

Bei Stornierungen von Wochenbestellungen 72 Stunden vor dem ersten Dienst wird die Mindestarbeitszeit der ersten 3 Tage in Rechnung gestellt.

 

  1. Verpflichtungen der Löwen Personalservice GmbH

Die Löwen Personalservice GmbH versichert, dass ausländische Mitarbeiter im Besitz der behördlichen Genehmigungen sind. Die Löwen Personalservice GmbH verpflichtet sich, ihren Arbeitgeberpflichten nachzukommen, d.h. sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerlichen Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.

 

  1. Behördliche Genehmigung

Die Löwen Personalservice GmbH besitzt die erforderliche Genehmigung auf der Grundlage der Bewachungsverordnung § 34a.

 

  1. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Bestimmung.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformabrede.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Leipzig.

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